Satzung

Satzung

   
Traditionsgemeinschaft Jagdbombergeschwader 41 Husum

Präambel
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen – wird auf eine weibliche Sprachform verzichtet. Alle Bestimmungen beziehen sich gleichermaßen auf Männer und Frauen.

§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Traditionsgemeinschaft Jagdbombergeschwader 41 Husum“ (TradGem JaboG 41).
Die Gemeinschaft hat ihren Sitz in Husum.
 
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Zweck
Zweck dieser Gemeinschaft ist, die Tradition des ehemaligen Jagdbombergeschwader 41 und seiner Vorläufer im Standort Husum zu pflegen und die kameradschaftlichen Beziehungen der Mitglieder zu vertiefen. Durchführung von gesellschaftlichen Veranstaltungen zur Pflege der Beziehungen zwischen Gemeinschaft, Bundeswehr und anderen gesellschaftlichen Bereichen.

Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich ideelle Ziele, ist politisch und weltanschaulich neutral. Sie erstrebt keinen Gewinn.

§ 4
Organe
Die Organe der TradGem JaboG 41 sind:
  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung
§ 5
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer
  • den Beisitzern (1-6)
  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand nimmt die Interessen der TradGem JaboG 41 wahr und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  3. Er führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vermögen.
  4. Der Schatzmeister unterrichtet den Vorstand über den Kassenstand. Er überwacht die Beitragsabgaben der Mitglieder.
  5. Der Schriftführer führt den Schriftverkehr der Gemeinschaft.
  6. Der Vorstand gemäß § 26 BGB wird gebildet durch den Vorsitzenden, seinem Vertreter, Schatzmeister und Schriftführer.
  7. Die Gemeinschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
  8. Der Vorstand regelt die Geschäftsverteilung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen.
  9. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 6
Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Gewählt werden bei

geraden Jahreszahlen der
  • Vorsitzende
  • Schriftführer
  • Beisitzer 1, 3 u. 5
ungeraden Jahreszahlen der
  • Stellv. Vorsitzende
  • Schatzmeister
  • Beisitzer 2, 4 u. 6
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand einen Nachfolger bis zur Mitgliederversammlung ernennen.

§ 7
Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird von allen Mitgliedern gebildet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich, mindestens einmal mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuberufen. Darüber hinaus können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Arbeit des Vorstandes, wählt den Vorstand, erteilt Entlastung und beschließt Änderungen der Satzung. Sie legt die Beiträge der Mitglieder fest.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Bestellung der Kassenprüfer.

§ 8
Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erwerben können:
  1. Alle ehemaligen Angehörigen und Freunde des Jagdbombergeschwader 41 und seiner Vorläufer im Standort Husum.
  2. Soldaten und Mitarbeiter sowie Ehemalige der in Husum beheimateten Truppenteile.
  3. Personen die sich der Traditionsgemeinschaft verbunden fühlen.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen (Antragsformular). Über
   die Annahme entscheidet der Vorstand

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Antragsmonats.

4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer der TradGem JaboG 41 in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftlich erklärtem Austritt oder nach Ausschluss durch den Vorstand.

§ 9
Ausschluss

Verstößt ein Mitglied oder ein Mitglied des Vorstandes gegen die Satzung oder schädigt die Interessen der Gemeinschaft, ist der Vorstand berechtigt, das Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe auszuschließen.

§ 10
Kassenprüfer

Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus. Eine Wiederwahl ist unzulässig.
Die von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer besitzen eine Kontrollfunktion gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der Kassen- und Rechnungsführung. Sie können jederzeit Einblick in die entsprechenden Unterlagen nehmen und haben zur Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vorzulegen.

§ 11
Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Er ist einmalig mit Beginn des Beitragsmonats bis zum Ende des Kalenderjahres zu zahlen. In den Folgejahren jeweils bis zum 31.01.d.J. für ein volles Kalenderjahr. Liegt eine Einzugsermächtigung vor, wird der Mitgliedsbeitrag vom Schatzmeister eingezogen.
Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
Die Mitgliedsbeiträge sind vorrangig für Mitglieder erhaltende Maßnahmen und Unterhaltung der „Militärgeschichtlichen Sammlung“ (Traditionsraum) bestimmt. Darüber hinausgehende Ausgaben sind für zweckdienliche Angelegenheiten, bei mehrheitlicher Abstimmung im Vorstand, statthaft.
Überschüsse können als Zuschüsse für Veranstaltungen der TradGem JaboG 41 Verwendung finden. Der Nachweis von Einnahmen/Ausgaben wird durch den Schatzmeister geführt.
 
§ 12
Auflösung

Die Auflösung der TradGem JaboG 41 kann durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung der TradGem JaboG 41 wird das nach Abdeckung sämtlicher bestehender Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke gespendet; darüber entscheidet die Mitgliederversammlung
 
§ 13
Schlussbestimmung

Die Satzung vom 01. Februar 2011 verliert nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 05. Februar 2013 ihre Gültigkeit.
Gleichzeitig tritt die neue Satzung am 05. Februar 2013 in Kraft.

Husum, den 05. Februar 2013

Im Original gezeichnet
Grapentin           Hansen
              Vorsitzender       Schriftführer
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